Gewinnschätzungen eines Restaurantbetriebs

Der Fall

In den Fokus der Steuerfahndung geriet ein asiatisches Restaurant, das Speisen überwiegend in Buffetform im All-you-can-eat-Konzept anbot. Die Kunden zahlten dafür gestaffelte Pauschalpreise. Das Restaurant hatte ein Kassensystem installiert, das der Kassenmanipulation diente. Die Prüfer nahmen daher Gewinnschätzungen vor, gegen die sich der Restaurantinhaber vergeblich wehrte.

FG-Urteil

Die Angelegenheit landete vor dem Finanzgericht (FG) Köln. Dieses bejahte die Schätzungsbefugnis der Steuerfahndung, beanstandete jedoch die durchgeführten Schätzmethoden (Urt. v. 4.9.2025 - 14 K 979/21 rkr.). Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Unzulässige Schätzmethoden

Das FG hält Gewinnschätzungen auf Basis der Richtsätze für reguläre Gaststätten bei Buffetrestaurants nicht für zulässig. Auch einen inneren Betriebsvergleich in Form einer Ausbeutekalkulation hält das FG bei All-you-can-eat-Buffetrestaurants mit nach Tageszeit und Lebensalter der Gäste gestaffelten Pauschalpreisen für ungeeignet. Es sei stets eine Schätzungsmethode zu verwenden, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit aufweist. Das Finanzamt hatte zunächst vorgetragen, einen Zeitreihenvergleich durchgeführt zu haben, dann aber ausgeführt, eine Quantilsschätzung durchgeführt zu haben und die Ergebnisse mit der Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auf Plausibilität abgeglichen zu haben. Diese Schätzung war für das Gericht nicht geeignet. Der Gastronom hatte mit seiner Klage teilweise Erfolg.

Fazit

Die Wahl der richtigen Methode für Gewinnschätzungen bei Gastronomiebetrieben stellt stets einen effizienten Ansatzpunkt für eine Verteidigung betroffener Gastronomen dar. Das Urteil zeigt, dass es auch in Fällen, in denen eine Schätzungsbefugnis unstreitig ist, Gewinnschätzungen vor den Finanzgerichten nur selten standhalten. Im Streitfall nahm das FG selbst eine Gewinnschätzung auf Basis einer Schätzung durch Vornahme eines 15%igen Sicherheitszuschlags vor. Was die Anwendung amtlicher Richtsatzsammlungen betrifft, so sind diese nach den letzten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich fraglich (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2025, X R 19/21).

Stand: 27. September 2026

Bild: pinkyone - stock.adobe.com

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