Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder Repräsentation
Kosten der privaten Lebensführung
Ein Betriebsausgabenabzug ist per Gesetz für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes EStG). Dazu zählen auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Bewirtungen. Auf dieser Rechtsgrundlage stützte sich das Finanzgericht Düsseldorf. In dem aktuellen Fall ging es um den Steuerabzug von Aufwendungen für „Herrenabende“ (FG Düsseldorf v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F, veröffentlicht am 15.07.2014).
Herrenabende
Solche Veranstaltungen führte der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in seinem privaten Garten durch. Eingeladen waren neben Mandanten auch Persönlichkeiten aus der Politik, Verwaltung sowie diverse Geschäftspartner. Die Veranstaltung wurde zur „Pflege geschäftlicher Kontakte“ veranlasst. Diese Argumentation war dem Finanzamt und auch dem Finanzgericht nicht ausreichend.
Keine betriebliche Veranlassung
Der Betriebsausgabenabzug scheiterte daran, dass die Herrenabende keine Informationsveranstaltung über ein juristisches Thema beinhalteten, sondern den Zweck der Unterhaltung und Repräsentation verfolgten. Der Rechtsanwalt hatte Zelt und Bühne aufbauen lassen. Das genügte den Richtern, einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ganz auszuschließen.
Stand: 26. August 2014